Persönliche Schutzausrüstung (PSA) dient dazu, eine Person gegen ein Risiko oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit zu schützen und wird von der Person mitgeführt oder gehalten. PSA wird also dort eingesetzt, wo Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer Person bestehen. Gefahren können zum Beispiel die Belastung der Atemwege durch giftige Dämpfe/Rauchentwicklung, die Belastung des Gehörs durch starken Lärm, herunterfallende Gegenstände oder Stürze aus großer Höhe sein. Atemschutzgeräte, Gehörschutz, Schnittschutzhosen, Arbeitssicherheitsschuhe, Schutzhelme und Klettergurte sind Beispiele für PSA. Fest verbaute Sicherheitseinrichtungen wie beispielsweise Fangnetze oder Verankerungspunkte sind keine PSA, da sie nicht von einer Person mitgeführt werden. Welche Gegenstände in der Europäischen Union als PSA gelten, ist in der EU-Verordnung 2016/425 geregelt.
PSA gegen Absturz ist eine Unterkategorie von PSA, die Personen bei Tätigkeiten in der Höhe vor dem Herunterfallen schützt.
Im gewerblichen und institutionellen Kontext wird PSA gegen Absturz unter anderem im Bereich Gerüstbau, Dachbau, Montage sowie von Polizei-Spezialeinheiten, Feuerwehren und Höhenrettungszügen, also Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gefährlichen Höhen und Tiefen ausgesetzt sind, eingesetzt.
Auch im Sport- und Freizeitbereich wird PSA gegen Absturz zum Beispiel in Kletterhallen, Hochseilgärten und im Gebirge eingesetzt.
Versagt PSA, entsteht ein hohes Risiko für Leib und Leben. Dementsprechend strikt sind auch die Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von PSA. Diese Anforderungen werden auf gesetzlicher Ebene durch die EU-Verordnung 2016/425 und die 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (8. ProdSG) bestimmt. Um den Träger zu schützen, sind nicht nur die Anforderungen an neue PSA wichtig, sondern auch die regelmäßige Überprüfung und Wartung.
Ausbildung zur sachkundigen Person für die Überprüfung und Beurteilung von PSA gegen Absturz
Die Ausbildung erfolgt gemäß dem 2017 veröffentlichten DGUV-Grundsatz 312-906. Sachkundig im Sinne dieses Grundsatzes ist eine nach DGUV 312-906 qualifizierte Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung hat. Sie kennt die allgemeinen Regeln und Vorschriften für PSA, ist über den aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik und der einschlägigen Normen informiert und ist mit der sachgerechten Anwendung der Ausrüstung vertraut. Nach diesem DGUV-Grundsatz qualifizierte Personen erfüllen darüber hinaus auf europäischer Ebene die Anforderungen an sachkundige Personen nach EN 365:2004 auf europäischer Ebene und können international ihre Eignung als sachkundige Person nachweisen.